Gibt es im Mietrecht Unterschiede zwischen kleinen und großen Hunden? Brauchen Besucherhunde eine Genehmigung? Begleicht die Versicherung Schäden, die der Hund in der Wohnung anrichtet? DOGS stellt 15 Gerichtsurteile zum Wohnrecht von Hunden vor.
Das Zusammenleben mit einem Hund ist nicht nur spannend, sondern auch streng reglementiert. Denn wer glaubt, Herrchen und Hund haben die gleichen Wohnrechte, der irrt. Das gilt für gemietete Wohnungen ebenso wie für Eigentumswohnungen und Häuser mit Gartennutzung. DOGS stellt 15 brisante Urteile für Hundehalter vor.
1. Yorkshire-Terrier braucht keine Vermieter-Erlaubnis
Kleintiere brauchen für ihren Einzug keine Zustimmung des Vermieters. Davon profitieren auch Hunde. Denn wer aufgrund seiner Größe rein rechtlich nicht als Hund, sondern als Kleintier gilt, kann wie der Yorkshire-Terrier ohne Voranmeldung mit in die Wohnung einziehen. Die Richter der Landgerichte Kassel und Düsseldorf entschieden, dass von dieser kleine Hunderasse keine Belästigung für Nachbarn ausgeht (LG Kassel, Az.: 1 S 503/96; LG Düsseldorf Az.: 24 S 90/93).
2. Keine Gleichbehandlung für alle Mieter
Auch wenn bereits Hunde in der Wohnanlage geduldet sind, existiert kein allgemeiner Gleichheitsgrundsatz. Das heißt: Der Vermieter muss anderen Mietern die Hundehaltung nicht prinzipiell gestatten, lautet fast bundeseinheitlich die Meinung der Gerichte (u.a. LG Berlin, Az: 64 S 188/93).

Lesen Sie in DOGS 1/2012 den Ratgeber "10 Fragen zum Wohnen in Haus & Garten" und erfahren Sie, wann Sie eine Erlaubnis des Vermieters zur Hundehaltung brauchen, ob Hunde in Eigentumswohnungen immer erlaubt sind und welche Richtlinien für den Freilauf im Garten gelten.
3. Wachhund-Erlaubnis gilt auch für Folgehunde
Die einmal erteilte Genehmigung des Vermieters zur Haltung eines Wachhundes gilt für uneingeschränkte Zeit. Besonders in abgelegenen Wohngebieten bleibt das Recht des Mieters selbst bei mehrjähriger Unterbrechung der Hundehaltung gewahrt und erstreckt sich auch auf einen Folgehund (AG Neustrelitz, Az.: 2 C 436/94).
4. Schutz für Hundehalter in vermieteten Eigentumswohnungen
Vermieten Wohnungseigentümer ihre Immobilie und gestatten ihren Mietern die Hundehaltung, können andere Wohnungseigentümer nicht gegen diesen Mieter vorgehen. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass der Mieter den Hund abschafft, entschied das Landgericht Köln (Az: 10 S 198/88).
5. Keine Genehmigungspflicht für Hunde-Besuche
Vermieter können es grundsätzlich nicht verbieten, dass Besucher ihren Hund mit in die Wohnung eines Mieters bringen. Hierfür ist keine gesonderte Genehmigung nötig, entschied das AG Aachen (Az: 7 C 374/91).
6. Schäden in der Mietwohnung zahlt Herrchen
Für alle Schäden, die der Hund in der Mietwohnung anrichtet, zahlt der Hundebesitzer. Das trifft auf alle Wohnungsbestandteile und auch auf Verunreinigungen des Teppichbodens zu, wenn dieser mitvermietet wurde (AG Böblingen, Az: 2C 3212/96).
7. Versicherung reguliert keine Langwierigkeitsschäden
Spontanschäden, die Hunde verursachen, begleicht die Tierhalterhaftpflichtversicherung. Sie kommt aber nicht für so genannte Langwierigkeitsschäden wie Kratz- und Bissspuren an Türen, Tapeten usw. in Mietwohnungen auf. Denn diese sind nicht Gegenstand des Leistungskataloges und werden nicht reguliert (AG Köln Az: 139 C 580/07).
8. Hundekot im Garten berechtigt zur Wohnungskündigung
Wer die Hundeerlaubnis des Vermieters besitzt, muss für eine kotfreie Nutzung des Gemeinschaftsgartens sorgen. Wird das "Geschäft" des Hundes trotz Abmahnung nicht kontinuierlich nach dem Gassi-Gehen im Mietergarten beseitigt, riskiert der Mieter den Widerruf der Hundehaltungserlaubnis und die fristlose Kündigung der Mietwohnung, urteilte das AG Steinfurt 2009 (Az: 4 C 171/08).
9. Amtstierarzt darf unangemeldet kontrollieren
Halter mehrerer Hunde müssen stets mit der Kontrolle durch einen Amtstierarzt rechnen. Auch, wenn sie keine Zuchtzwecke verfolgen, sind sie verpflichtet, dem staatlichen Veterinär Zutritt zur Wohnung und Einblick in die artgerechte Hundehaltung zu gewähren. Wer sich weigert, riskiert verwaltungsrechtliche Sanktionen, wie z.B. Bußgelder (AG Germersheim, Az: 7018 Js 2499/97 OWi).
10. Schadenersatz trotz "Warnung vor dem Hunde"
Missachten Besucher den Hinweis am Eingangstor "Warnung vor dem Hunde" und betreten sie das Grundstück, müssen sie sich im Falle eines Hundebisses zwar ein Mitverschulden anrechnen lassen. Als Hundehalter sowie Grundstückseigentümer haftet der Besitzer des Hundes aber dennoch, weil das Hinweisschild nicht ausreicht, um bestehende Gefahren auszuschließen und ist somit zum Schadenersatz (z.B. Schmerzensgeld) verpflichtet, urteilt das LG Memmingen (Az: 1 S 2081/93).
11. Keine Maulkorb-Sanktion nach Katzenjagd
Es entspricht dem natürlichen Trieb des Hundes, sein Territorium zu verteidigen. Wenn andere Tiere wie z.B. Katzen in "sein" eingezäuntes Grundstück eindringen, werden sie zum natürlichen Beutetier und riskieren, dabei zu Schaden zu kommen. Es besteht kein Anlass, daraus eine anormale herabgesetzte Reizschwelle des Hundes bzw. besondere Bissigkeit abzuleiten und Sanktionen wie z.B. eine Maulkorbpflicht seitens des Ordnungsamtes zu verhängen (VG Saarlouis, Az: 6 L 1176/07).
12. Ungewollter Deckakt ist Sachbeschädigung
Auch wenn sich ein Rüde von einem sicher eingezäunten Grundstück unerlaubt entfernt und den Zaun der Wunschpartnerin überwindet, gilt bundesweit die einhellige Rechtsauffassung: Jeder nicht gewünschte Deckakt stellt rechtlich eine Tiergefahr und Sachbeschädigung dar, die den Halter des Rüden zum Schadenersatz verpflichtet (BGH Az.: VI ZR 177/75). Der Halter der Hündin ist aber zur Schadensminderung verpflichtet und muss für einen Abbruch des erfolgreichen Deckakts sorgen (LG Kassel, Az: ZfS 81263/95). Eine Kastration der Hündin muss der Halter des Hundes hingegen nicht bezahlen (AG Lampertsheim, Az: 3 C 306/98).
13. Bauplanungsamt darf nur Hundeanzahl im Freien sanktionieren
In Mischgebieten darf das Bauplanungsamt Vorgaben für die Hundehaltung im Freien erlassen und auf ein Tier begrenzen. Vorausgesetzt, die Haltung mehrerer Hunde im eigenen Grundstück würde dem Ruhebedürfnis angrenzender Nachbarn widersprechen. Eine solche Anordnung ist aber nur für die Hundehaltung im Freien zulässig und darf nicht auf die Tierhaltung im eigenen Wohnhaus ausgeweitet werden, entschied das Verwaltungsgericht Mannheim (Az.: 5 S 2771/02).
14. Zuchtzweck entscheidend für die Genehmigung
Nicht die Anzahl der Hunde, sondern die Verhältnisse vor Ort und der Zuchtzweck entscheiden über die möglichen Beeinträchtigungen durch eine Hundezucht. Vier Zucht-Schäferhunde im Dorfgebiet zu halten, die für spezielle Ausbildungen (z.B. als Blinden- und Rettungshunde) vorgesehen sind, ist absolut zulässig und kann nicht als wesentlich störend angesehen werden (VG Trier, Az.: 5 K 875/05.TR - 18/06).
15. Hundehütte bei mietvertraglicher Gartennutzung erlaubt
Wurde der Garten laut Mietvertrag mit vermietet, beinhaltet das Nutzungsrecht auch das Aufstellen einer Hundehütte. Vorausgesetzt, die Bauordnungsrichtlinien werden eingehalten, bedarf es hierzu keiner gesonderten Erlaubnis durch den Vermieter, urteilten die Richter des AG Hamburg-Wandsbek (Az: 713 b C 736/95).
Zum Weiterlesen:
Wohnrecht: Wohnen mit Hund