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  #1 (permalink)  
Alt 14.06.2011, 12:15
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Ich muss im Herbst diesen Jahres für 6 Wochen in die USA und würde gerne meinen Hund (einen 4-jährigen Foxterrier) mitnehmen. Hat jemand Erfahrungen mit Agenturen wie Pet-Shipping, Pet-Air o.a. gemacht und mag mir davon berichten? Danke!
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  #2 (permalink)  
Alt 29.06.2011, 10:58
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Hallo,

Ich selber habe keine Erfahrung damit, aber eine Bekannte ist vor ein paar jahren nach Bulgarien mit dem hund geflogen.

Man muss sich eine Art Hundekäfig oder so etwas kaufen oder mieten. Der hund muss geimpft werden und gerade vor dem Flug bekommt er vom TA, der am FLughafen arbeitet (ja, es gibt einen TA auf jedem Flughafen) eine Spritze, damit er während des Flugs keine Panick bekommt.
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  #3 (permalink)  
Alt 29.06.2011, 11:05
Benutzerbild von segugioschoko
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Hilft hiervon schon was weiter:

Langstreckenflug mit Hund

Flug Argentinien-Deutschland

Fliegen mit Lufthansa ;-)

??
__________________
Pizzahunde www.hundehilfe-mariechen.de
Pizzahunde http://hbh.kunzinet.de
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  #4 (permalink)  
Alt 01.07.2011, 21:46
Benutzerbild von colliemama
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Soo groß ist ein Foxterrier doch nicht, oder?
Erkundige dich doch einmal bei deiner Fluglinie, bis zu welcher Größe und welchem Gewicht er in einer Transporttasche bzw. -box mit in die Kabine darf. Bei unserem 3 Monate altem Colliewelpen, der schon ziemlich groß und schwer war, klappte es damals problemlos, auch wenn mein Mann zwei Mal umsteigen musste, also mit drei verschiedenen Fluglinien flog. Um dem Hund Wasser zu geben, durfte er die Tasche öffnen, ansonsten muss sie aber während des Fluges natürlich geschlossen sein. Der Hund fand das alles total spannend, hat aber die meiste Zeit des Fluges geschlafen.

Gruß Colliemama
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Alt 04.07.2011, 11:36
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Danke für die Antworten. Ich habe mich inzwischen bei Pet-Shipping, einer Agentur in Frankfurt, kundig gemacht: sehr nette, telefonische Beratung aber horende Preise:
pro Strecke berechnen sie 700,- EUR für den Hund (Lufthansa), dass wäre mehr als ich bezahlen müsste...

Bei AIR Berlin dagegen liegen die Kosten bei nur 150-200,- EUR pro Direktflug nach L.A: Ist schon mal jemand hier diese Strecke mit Air Berlin und Hund im Frachtraum geflogen? Habe natürlich so meine Bedenken...
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  #6 (permalink)  
Alt 04.07.2011, 14:10
Benutzerbild von woodyfan
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Mein Kater mußte einmal die Strecke Chicago-Amsterdam im Frachtraum verbringen. Er wurde zwar leicht sediert, war aber völlig durch den Wind, als wir ankamen.

Mein Hund würde im Frachtraum vor Angst durchdrehen. Und ich im Passagierraum mit... Als Denkanstoss: gibt es für NUR 6 Wochen keine andere Möglichkeit, den Hund unterzubringen? Oder scheidet das ganz aus?
__________________
LG, Karin
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  #7 (permalink)  
Alt 04.07.2011, 14:20
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Hi Polly,

Hast du schon darüber nach gedacht, deinen Hund für die Zeit in eine Hundepension oder zu einem guten Freund zu bringen? Hab zwar auch schon meinen Hund mit in den Urlaub genommen aber in die USA wird bestimmt ziemlich stressig (vor allem für den Hund)

Gruß Bernd
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  #8 (permalink)  
Alt 05.07.2011, 20:52
Benutzerbild von ilo-gartrop
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Ein Bekannter von mir war im Frühjahr mit seiner JORDA in den USA. Er ist mit Air Berlin geflogen und es gab keine Probleme, mit der Fellnase. Er macht es im Herbst wieder genau so. Der Non-Stop-Flug ist gut, dann ersparst Du deinem Hund das umgepacke, was ihn nur unnötig aufregt.
Die Air-Berlin ist eh immer die erste Wahl, wenn man mit einem Tier reisen muss!
Der Transport in der Kabine wird, denke ich, nicht möglich sein, da das Tier nur 6kg wiegen darf und der Trasportbehälter bestimmte Maße nicht überschreiten darf. Das wird zu eng für dein Wuffele!!
__________________
LG Ilo "Prinzessin" Rena, "Opi" Terry und Jessie im Herzen


Das wenige, das du tun kannst, ist viel,
wenn du nur irgendwo Schmerz und Weh
und Angst von einem Wesen nimmst.
(Albert Schweitzer)

www.hunde-aus-manresa.cms4people.de
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Alt 11.10.2011, 17:51
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Also, die USA würde ich meinem Hund ehrlich gesagt nicht zumuten. Dann doch lieber ins Sauerland
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  #10 (permalink)  
Alt 12.10.2011, 16:26
Benutzerbild von Nett-Man
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Für sechs Wochen USA dem Hund zweimal diese Tortur zumuten ...? Nee.

Neben dem reinen Transport musst Du ja auch noch die Einreisebestimmungen beachten. Alle Tiere müssen bei einer Einreise in gutem , was immer das ist, Gesundheitszustand und frei von ansteckenden Krankheiten sein. Dies wird am ersten Ankunftsflughafen in den USA untersucht und entschieden, d.h. die Tiere werden einer Untersuchung unterzogen, die nicht unbedingt am Einreisetag erfolgen muss. Wird ein Tierarzt hinzugezogen, trägt der Besitzer des Tieres die Kosten. Sollte einem Tier die Einreise nicht gewährt werden, so wird es grundsätzlich zurückgeschickt oder getötet. Hunde die dann - unbegleitet - zurückgeschickt werden, unterliegen dann der EU-Regelung Nr. 998/2003 zur Einreise mit Heimtieren in EU- Länder aus Drittländern. Hunde können nur mit einem Impfpass – in englischer Sprache bzw. mit entsprechender Übersetzung – eingeführt werden, dabei muss die letzte Tollwutimpfung mindestens 30 Tage zurückliegen. Ohne - übersetzten - Impfpass wird der Hund bei der Einreise zwangsgeimpft und 30 Tage lang in Karantäne gehalten. Die Impfbescheinigung sollte eine genaue Beschreibung des Hundes, das Datum und die Gültigkeitsdauer der Impfung enthalten und von einem zugelassenen Tierarzt unterschrieben sein. Ist die Gültigkeitsdauer der Impfung nicht angegeben, darf der Impftermin nicht länger als 12 Monate vor der Einreise liegen. Die US-Behörden erkennen nicht alle in der EU zugelassenen Impfstoffe an.

Bei der Rückreise in die EU gelten die USA dann als sog. Drittland . Man benötigen zur Rückreise eine Veterinärbescheinungung laut Entscheidung 2004/824/EG. (Text unten)

Meine Empfehlung: Tu dem Hund was gutes und geb' ihn für die Zeit zu Freuden oder Bekannten. Eine Reise in die USA keine Flug kein nach Mallorca. Die Strapazen für den Hund sind unendlich länger und größer. Und ob mit Pet-Shipping-Agentur oder ohne , es ist nie garantiert , dass der Hund zusammen mit die einreisen darf oder nicht doch bis zum nächsten Tags am Flughafen bleiben muss.

Zitat:
2004/824/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern in die Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4421)Text von Bedeutung für den EWR

Amtsblatt Nr. L 358 vom 03/12/2004 S. 0012 - 0017


Entscheidung der Kommission
vom 1. Dezember 2004
zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern in die Gemeinschaft
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4421)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/824/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates [1], insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind Bedingungen für nicht gewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern in die Gemeinschaft festgelegt. Diese Bedingungen sind je nach Gesundheitsstatus des Herkunftsdrittlandes und des Bestimmungsmitgliedstaates unterschiedlich.
(2) In der Entscheidung 2004/203/EG der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern [2] ist die Musterbescheinigung festgelegt, die die genannten Tiere bei der Einreise in die Gemeinschaft mitführen müssen und für die eine Berichtigung [3] veröffentlicht wurde.
(3) Gemäß der Entscheidung 2004/539/EG der Kommission vom 1. Juli 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken [4] dürfen Bescheinigungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 oder gemäß den vor dem 3. Juli 2004 geltenden nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden, bis 1. Oktober 2004 gleichzeitig verwendet werden.
(4) Mit der Entscheidung 2004/650/EG des Rates vom 13. September 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zur Berücksichtigung des Beitritts von Malta [5] wurde Malta in die Liste der Länder gemäß Anhang II Teil A der genannten Verordnung aufgenommen. Entsprechend sollten bestimmte Vorschriften für die Einreise von Heimtieren nach Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich auf Malta ausgedehnt werden.
(5) Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 2004/203/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.
(6) Angesichts der besonderen Art der betreffenden Tiere und ihrer Verbringung empfiehlt es sich, die Erstellung und Verwendung der Bescheinigung für Tierärzte und Reisende zu vereinfachen.
(7) Da die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und die durch die vorliegende Entscheidung ersetzte Entscheidung 2004/203/EG ab 3. Juli 2004 gelten sollen, sollte die vorliegende Entscheidung auch umgehend Anwendung finden.
(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Mit dieser Entscheidung werden die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vorgesehene Musterbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Heimtieren der Arten Hund, Katze und Frettchen sowie die Bedingungen ihrer Verwendung festgelegt.
(2) Das Bescheinigungsmuster ist im Anhang dieser Entscheidung enthalten.
Artikel 2
(1) Die Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 2 ist vorgeschrieben für nicht gewerbliche Verbringungen von Heimtieren der Arten Hund, Katze und Frettchen (im Folgenden "Heimtiere" genannt)
a) aus Drittländern im Allgemeinen in andere Mitgliedstaaten als Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich sowie
b) aus den in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgelisteten Drittländern nach Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich. Die Bescheinigung darf nicht verwendet werden für Tiere, die aus nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgelisteten Drittländern stammen oder in nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgelisteten Drittländern auf die Verbringung vorbereitet wurden, wenn sie nach Irland, Malta, Schweden oder in das Vereinigte Königreich verbracht werden; in diesem Fall gilt Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung.
(2) Abweichend von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten nicht gewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die einen Ausweis nach dem Muster der Entscheidung 2003/803/EG mitführen, aus den in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgelisteten Drittländern, soweit letztere der Kommission und den Mitgliedstaaten ihre Absicht mitgeteilt haben, an Stelle der Bescheinigung den Ausweis zu verwenden.
(3) Unbeschadet der Vorschriften für Verbringungen nach Malta akzeptieren die Mitgliedstaaten Bescheinigungen, die nach dem Muster im Anhang der Entscheidung 2004/203/EG ausgestellt wurden.
Artikel 3
(1) Die Bescheinigung gemäß Artikel 1 besteht aus einem einzigen Blatt und ist zumindest in der Sprache des Eingangsmitgliedstaats sowie in englischer Sprache abzufassen. Sie ist in Druckbuchstaben entweder in der Sprache des Eingangsmitgliedstaats oder in englischer Sprache auszufüllen.
(2) Die Bescheinigung gemäß Artikel 1 ist wie folgt auszustellen:
a) Die Teile I bis V sind
i) entweder von einem von der zuständigen Behörde des Versandlandes bezeichneten amtlichen Tierarzt auszustellen und zu unterzeichnen oder
ii) von einem von der zuständigen Behörde bevollmächtigten niedergelassenen Tierarzt auszustellen und zu unterzeichnen, und die Einträge sind anschließend von der zuständigen Behörde zu bestätigen.
b) Teil VI und Teil VII sind, soweit zutreffend, von einem Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen, der im Versandland zur Ausübung des tierärztlichen Berufes zugelassen ist.
(3) Der Bescheinigung müssen Belegdokumente oder beglaubigte Abschriften derartiger Dokumente beiliegen, einschließlich Angaben zur Identifizierung des betreffenden Tieres, Impfdaten und die Ergebnisse der serologischen Untersuchung.
(4) Die Bescheinigung gilt für innergemeinschaftliche Verbringungen für die Dauer von vier Monaten ab dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung oder bis zu dem Tag, an dem die Impfbescheinigung gemäß Teil IV abläuft, je nach dem, welcher Tag früher eintritt.
Artikel 4
Die Impfung gemäß Teil IV ist mit einem inaktivierten Impfstoff durchzuführen, der zumindest in Einklang mit dem Handbuch des Internationalen Tierseuchenamtes mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere, letzte Ausgabe, hergestellt wurde.
Artikel 5
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Bedingungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 nur auf Heimtiere angewandt werden, die aus einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgelisteten Drittland stammen und die
- entweder direkt in den Eingangsmitgliedstaat einreisen oder
- vom Versanddrittland in den Eingangsmitgliedstaat reisen und dabei ausschließlich in einem oder mehreren der in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgelisteten Drittländer gehalten werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Reise die Durchfuhr auf dem Luft- oder Seeweg durch ein nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgelistetes Drittland umfassen, wenn das betreffende Heimtier das Gelände eines internationalen Flughafens in dem betreffenden Durchfuhrdrittland bzw. das Schiff nicht verlässt.
Artikel 6
Die Entscheidung 2004/203/EG wird aufgehoben.
Artikel 7
Diese Entscheidung gilt ab 6. Dezember 2004
Artikel 8
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 1. Dezember 2004
Für die Kommission
David Byrne
Mitglied der Kommission
--------------------------------------------------
[1] ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2004 der Kommission (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 7).
[2] ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 13. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/301/EG (ABl. L 98 vom 2.4.2004, S. 55).
[3] ABl. L 111 vom 17.4.2004, S. 83.
[4] ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 21.
[5] ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 22.
--------------------------------------------------

+++++ ANNEX 1 +++++
__________________
Gruß aus Hamburg
Ralf


"Auf der Suche nach dem Glück, stellte sich heraus, das Glück sieht aus wie ein Hund!"

Geändert von Nett-Man (12.10.2011 um 16:35 Uhr).
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