
Bisher haben die Aktion unterstützt: 116.788 Leser |
Lesen Sie in DOGS 3/2012 alles zur Initiative "Stoppt die Hundesteuer!" sowie zur aktuellen DOGS-Studie. Erfahren Sie außerdem, welche Voraussetzungen eine Steuerbefreiung ermöglichen und welche Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die Hundesteuer mit einer Geldbuße geahndet werden.
Wer kam auf die Idee mit der Hundesteuer?
Hundesteuer gibt es schon sehr lange, vielleicht mit ein Grund, warum sie heute so wenig hinterfragt wird. Im Mittelalter war die Jagd auf Hochwild das Privileg der Adligen. Sie hetzten das Wild mit Hunden und für diese Hunde mussten andere aufkommen. Die Fütterung und Pflege der herrschaftlichen Meuten wurde später in eine Geldabgabe umgewandelt, den sogenannten "Hundedecem", also Hundezehnt. Laut Angaben des Bundesfinanzministeriums taucht um 1500 zum ersten Mal der Begriff "Hundekorn" auf. Roggen und Gerste wurden zu einer Art Hundebrot verbacken, welches die Bauern den Adligen liefern mussten, um die Hunde außerhalb der Jagdsaison zu ernähren.
Später dann, in der Neuzeit, wurde örtlich Hundesteuer erhoben, um die Zahl der Tiere einzudämmen. Daraus entwickelte sich im 19. Jahrhundert eine Luxussteuer für Hundehalter. Friedrich Wilhelm III. erließ nämlich am 28. Oktober 1810 das "Edikt über die neuen Consumptions- und Luxus-Steuern", in dem neben Steuern für Diener und Pferde auch für Hunde, Klaviere, Stubenvögel und Katzen Sonderabgaben eingeführt wurden. Der Staat war der Ansicht, dass jemand, der es sich leisten kann, Hunde zu halten, die keine Nutztiere sind, daneben noch genug Geld haben muss, um einen Sonderbeitrag für die Allgemeinheit zu leisten.
Von diesen kuriosen Steuern vergangener Tage blieb allein die Hundesteuer bis heute unverändert erhalten. Nur die Begrifflichkeit hat sich geändert: Weil "Luxussteuer" nicht mehr zeitgemäß klingt, fällt Hundesteuer heute unter eine "Aufwandssteuer".
Die heutige Rechtsgrundlage
Nach dem Bonner Grundgesetz von 1949 fällt die Hundesteuer in die Kategorie "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" und heißt seit der Finanzreform von 1969 "Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer." Und genau das wird dieser traditionsreichen Steuer vielleicht zum Verhängnis: Richter Dr. Andreas Decker aus Gilching bei München kennt sich als Autor juristischer Ausbildungsliteratur besonders gut mit dem kommunalen Abgabenrecht aus.
Als er einmal wieder an einer Klausur zu diesem Thema tüftelte, entdeckte er eine Steuer auf Einwegverpackungen der Stadt Kassel, die diese als örtliche Aufwandssteuer erhoben hatte und die vom Bundesverwaltungsgericht gekippt worden war. Begründung: Einwegverpackungen von Fastfoodketten werden auch an Autoschaltern ausgegeben und der Müll unter Umständen in ganz anderen Gemeinden entsorgt. Die Örtlichkeit sei also nicht gegeben. Komisch, dachte sich daraufhin der Richter, der seinen Hund zwar in der Gemeinde Gilching versteuert, aber tagüber mit ihm nach München in sein Büro im Bayerischen Verwaltungsgerichtshof fährt und seine Freizeit im Hundesportverein der Stadt Fürstenfeldbruck verbringt. Wo ist denn in Bezug auf meinen Hund die Örtlichkeit gegeben?
Vom Recht auf Gleichheit
"Das Recht achtet auf Gleichheit" ist ein Grundsatz im Verfassungsrecht. Er verpflichtet die öffentliche Gewalt, vergleichbare Fälle gleich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung ist nicht prinzipiell verboten, muss aber durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein.
Das Willkürverbot ist wie der Gleichheitssatz in Artikel 3 GG festgehalten. Es besagt, dass der Staat nicht willkürlich wesentlich Gleiches ungleich bzw. wesentlich Ungleiches gleich behandeln darf, ohne dass es hierfür einen vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden oder sachlich einleuchtenden Grund gibt.

Gleichheit hin oder her, für "unethisch" hält Rolf Hermanns, stellvertretender Fachbereichsleiter für Steuern und Kasse der Stadt Aachen, die Hundesteuer nicht. Im Gegenteil: "Wir alle haben großen Bedarf an öffentlichen Leistungen, denken Sie z.B. an die Betreuung der unter Dreijährigen", erklärt Hermanns. "Das muss schließlich irgendwie geschultert werden. Außerdem besteuern wir nicht nur Hundehalter, sondern auch Zweitwohnungsbesitzer, Hauseigentümer und Gewerbetreibende. Bei der Hundesteuer, die in bestimmten Fällen ermäßigt wird, handelt es sich im Gegensatz zu anderen kommunalen Abgaben um eine althergebrachte Steuer, die auch dazu dient, die Anzahl der Tiere vor allem in den Städten zu begrenzen und damit Tierschutzgedanken verfolgt. Und schließlich muss der Gesetzgeber nicht begründen, warum die einen besteuert werden und die anderen nicht. Das ist bereits höchst richterlich geklärt. Wir besteuern den zusätzlichen Aufwand, den man betreibt, wenn man sich einen Hund hält, das ist der Grund."
Mit anderen Worten: Wer sich einen Hund leisten kann, treibt unnötigen Aufwand und dem tun zusätzliche Steuern nicht weh. Was ist mit der älteren Dame, die von ihrer kleinen Rente ihrem Pudel das Futter kauft? Was, mit dem Besuchsdiensthund, dem Schulhund, dem Therapiebegleithund? Und, ist eine Katze zu halten kein Luxus? Eine Katzensteuer wäre laut Hermanns praktisch nicht durchsetzbar. "Ein Hund kann einem bestimmten Menschen eindeutig zugeordnet werden, Katzen sind eher freiläufig oder werden, das andere Extrem, nur in der Wohnung gehalten. Da wäre es problematisch, diese Steuer wirklich durchsetzen zu können."
Im Klartext heißt das: Hundebesitzer werden zur Kasse gebeten, nur weil sie offenbar mehr Geld haben, als zum Überleben notwendig ist und eine erfassbare und kontrollierbare Gruppe sind. Reicht das wirklich aus, um sie zu besteuern? Oder verstößt die herrschende Praxis tatsächlich gegen das Willkürverbot? "Die Städte und Gemeinden haben zwar ein Steuerfindungsrecht, aber man braucht schon sachliche Argumente, warum die einen zu besteuern sind, andere aber nicht. Sonst könnte man ja hergehen und zum Beispiel ab morgen jeden besteuern, der mehr als einen Baum im Garten stehen hat", erläutert Dr. Christina Baluch, Rechtsanwältin bei der Aachener Kanzlei Eßer und Kollegen. "Ich persönlich finde das Argument, dass die Hundesteuer gegen den Gleichheitssatz verstößt, überzeugend", meint Baluch, "denn ich sehe keinen Grund, warum Hunde besteuert werden, Katzen oder Pferde aber nicht. Letztlich ist dies aber eine Frage der Abwägung."
Doch Justitias Waagschalen bleiben vorerst leer, denn auf ein Urteil der Bundesverfassungsrichter warteten die Juristen und Deutschlands Hundehalter vergeblich. Das höchste deutsche Gericht entschied am 26.01.2012 ohne weitere Begründung in einem knappen Beschluss den Fall erst gar nicht zu verhandeln (Az. 1 BvR 1888/11). Damit ist der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg frei geworden.
"Noch vor vierzig Jahren gab es in jedem europäischen Land die Hundesteuer", erläutert der international erfahrene Rechtsanwalt. "Länder wie Großbritannien, Frankreich und Irland haben diese Steuer bisher abgeschafft, und zwar aus rein rechtlichen Erwägungen. In England ist es aufgrund einer Klage geschehen, weil diese Steuer keine Grundlage hat und sich moralisch nicht rechtfertigen lässt. In Frankreich war es im Wesentlichen der Druck der Bevölkerung, die sich dagegen gewehrt hat, andere Lebewesen zu besteuern. Nur in Deutschland, und übrigens auch Namibia (ehemals dt. Kolonie), bewegt sich in dieser Hinsicht nichts." In Straßburg , so hofft Dr. Vitt, wird im Wege einer Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Art.34 MRK gerügt werden. Und zwar aus den folgenden Gründen:
Der Verstoß gegen Menschenrechte
- Art.8 Abs.1 der Menschenrechtskonvention, Schutz vor staatlichen Eingriffen in Privatleben
- Art.13 der Menschenrechtskonvention, Recht auf wirksamen Rechtsschutz gegen Maßnahmen des Staates
- Art.14 der Menschenrechtskonvention, Verbot der Diskriminierung
Doch auf anderer Ebene tut sich etwas: "Die Kosten für die Betreuung eines Haustieres können seit 2012 steuerlich geltend gemacht werden", meldet der Bund der Steuerzahler. "Entsprechende Ausgaben werden als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt." Den Hundesitter von der Steuer absetzen und gleichzeitig mittelalterliche Steuern für ihn zahlen? Das passt nicht zusammen. Wann die Hundesteuer in Deutschland aber fallen wird, hängt nicht zuletzt vom Engagement und dem politischen Willen von uns allen ab. Wir müssen ihn nur Kund tun.
Und wer sich jetzt noch fragt, wieso nur 85 Prozent der Hundehalter Steuern zahlen, dem sei gesagt: Die Halter von hochgerechnet rund 800.000 Hunden, die in Deutschland keine Abgaben entrichten, begehen damit zur Zeit "nur" eine Ordnungswidrigkeit. Die Hinterziehung der Hundesteuer dürfte somit deutlich weiter verbreitet sein als eine Steuerflucht in die Schweiz.